Gesetz.sh
BEGDV_2

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
§ 12 Grundlage der Berechnung

Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.