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BEG_172DV_65
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§ 2
BEG_172DV_65
Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
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Quelle