Gesetz.sh
BEG

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 238 

Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.