Gesetz.sh
BEG

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 203 

(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.