(1) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Bescheid diesem zuzustellen.
(2) In den Fällen der §
§ 85a, 86 Abs. 2, §
§ 97a, 98 und 157a ist der Bescheid der Witwe oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind.