Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BEG
/
§ 177
BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 177
Vergleiche sind zulässig.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L