In den Fällen des
§ 13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des
§ 26 Abs. 2,
§ 39 Abs. 2,
§ 46 Abs. 2, §
§ 50, 140 Abs. 1 und 3,
§ 153 Abs. 3 sowie der §
§ 158, 161 und 162.