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BEFZUSTV_1979
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§ 2
BEFZUSTV_1979
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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