Gesetz.sh
BEFBEZG_2008

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
§ 2 Schutz von Verfassungsorganen

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.