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BEFBEDV
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§ 18
BEFBEDV
Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 6 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Quelle