(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2)
§ 328 Absatz 3 und
§ 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.