Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BEAMTVG_43ABS3V
/
§ 11
BEAMTVG_43ABS3V
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle