(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
- 1.
- 2.
- den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden
- a)
- Grundvergütungen,
- b)
- Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
- 1.
- den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,
- 2.
- in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
(3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht
- 1.
- 2.
(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2024 um 5,2 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
- Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
- 2.
- Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
- 3.
- den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).