Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten
- 1.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
- 2.
- 3.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
- 7a.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
- 8.
- 9.
- die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
- 10.
- die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;