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§ 12a
BEAMTVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 12a
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach
§ 30
des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
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