Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BEAMTSTG
/
§ 44
BEAMTSTG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 44
Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L