(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §
§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach
§ 63 gilt
§ 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.