(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
- 2.
- 3.
Kürzung der Dienstbezüge (
§ 8)
- 4.
- 5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (
§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts (
§ 11) und
- 2.
Aberkennung des Ruhegehalts (
§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie
§ 37 des Bundesbeamtengesetzes.