Gesetz.sh
BDBOSZERTV

Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Zertifizierungsverordnung - BDBOSZertV)
§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.