Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach
§ 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §
§ 3 und 4 zu berichten.