Gesetz.sh
BBPLG

Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG)
§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber

Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.