Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BBODSCHG
/
§ 11
BBODSCHG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
§ 11
Erfassung
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L