Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)FußnotenFußnote(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)