Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §
§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. Die §
§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§
§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl.
§ 75b +++)