Gesetz.sh
BBIG_2005

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)