(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach
§ 37 bleibt unberührt.
(2)
§ 37 Absatz 3 und 4 sowie die §
§ 39 bis 42a und 47 gelten entsprechend.
(+++ §
§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl.
§ 3 Abs. 3 +++)