Aufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im Sinne des
§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 treten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, an die Stelle des durch sie belasteten Bergwerkseigentums. Die §
§ 24 bis 29 sind nicht anzuwenden.