Hat bei der Entstehung eines Bergschadens eine Ursache mitgewirkt, die die Ersatzpflicht eines Dritten auf Grund eines anderen Gesetzes begründet, haften der Ersatzpflichtige und der Dritte dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner. Es gelten
- 1.
- 2.
- für die Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten § 115 Abs. 3