(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des
§ 127 Absatz 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des
§ 135a Absatz 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach
§ 66 Absatz 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach
§ 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach
§ 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach
§ 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.