Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des
§ 129,
- 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
- 3.
die Kostenspaltung (
§ 127 Absatz 3) und
- 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.