Gesetz.sh
BBANKLV

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten (Bundesbanklaufbahnverordnung - BBankLV)
§ 5 Befähigung für den höheren Bankdienst

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.