Gesetz.sh
BBAHNVERMG

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
§ 5 

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.