Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des
§ 3. Die Bestätigung ist auf der nach
§ 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen.