Gesetz.sh
BAUSPARKV_2015

Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung - BausparkV)
§ 10 Gewerbliche Finanzierungen

Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.