(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach
§ 73 BauO brauchen nur die in
§ 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3)
§ 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.