(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer
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- die Benennung des Abbruchunternehmers,
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- eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.