Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) § 25Fortführung eingeleiteter Verfahren*
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.