Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen (Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung - BAProVFFPrV) § 4Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“
(1) Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ nach § 6,
2.
Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ nach § 7.
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.