(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 und
- 2.
(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der Gesprächssimulation dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die schriftliche Prüfung mit zwei Dritteln und die Gesprächssimulation mit einem Drittel zu gewichten.
(5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Projektarbeit nach § 25 Absatz 1 und
- 2.