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BANKKFLAUSBV
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§ 2
BANKKFLAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau* (Bankkaufleuteausbildungsverordnung - BankkflAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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