Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 94 in Verbindung mit
§ 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.