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BAFINBEFUGV
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§ 2
BAFINBEFUGV
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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