(1) Ergänzend zu
§ 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
- 1.
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
- 2.
die eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist
- a)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder
- b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.
(2)
§ 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3)
§ 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.