Gesetz.sh
B_CHSENMAUSBV_2010

Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin*) (Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung - BüchsenmAusbV)
§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.