(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- 1.
- speichert, verändert oder übermittelt,
- 2.
- zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithält oder
- 3.
- abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
- die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
- 2.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) (weggefallen)