(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:
- 1.
- Grundpersonalien,
- 2.
- Lichtbild,
- 3.
- Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
- 4.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
- 5.
- Übermittlungssperren,
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 7.
(2) Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.