(1) Nach
§ 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen
§ 74, auch in Verbindung mit
§ 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,
- 2.
entgegen
§ 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
- 3.
entgegen
§ 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.
(2) Nach
§ 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen
§ 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder
- 2.
entgegen
§ 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.