Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- 2.
- 3.
- Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.