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AUTOMAUSBV
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§ 2
AUTOMAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau* (Automatenfachmannausbildungsverordnung - AutomAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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