(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen
§ 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach
§ 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
- 2.
einem vollziehbaren Verbot nach
§ 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen
§ 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.