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AUSWGEBV
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§ 2
AUSWGEBV
Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen (Auswandererberatungsgebührenverordnung - AuswGebV)
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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